Entsprechend § 4 Ingenieurgesetz (IngG) führt die Ingenieurkammer Baden-Württemberg das besondere „Verzeichnis Auswärtiger Dienstleister (Ingenieur)“.
Personen aus einem anderen Staat, die in Baden-Württemberg vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen als Ingenieur erbringen (auswärtige Dienstleister), müssen das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Ingenieurin bzw. Ingenieur anzeigen, um die Erteilung einer Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu erhalten.
Antrag Auswärtiger Dienstleister