Entsprechend § 63 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 63a LBO der Landesbauordnung (LBO-BW) führt die Ingenieurkammer Baden-Württemberg die "Liste der Entwurfsverfasser" der Fachrichtung Bauingenieurwesen.
Wer die in der Landesbauordnung (LBO-BW) festgelegten Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag in die Liste der Entwurfsverfasser aufgenommen werden (siehe Merkblatt der INGBW).
Den Antrag finden Sie hier.
ACHTUNG: Mit der Listeneintragung ist nicht unbedingt eine Mitgliedschat bei der INGBW verbunden!