Der "Beratende Ingenieur" - die "Beratende Ingenieurin"

Voraussetzungen

 

Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure

Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss. Dieser ist neben der Mitgliederversammlung und dem Vorstand das dritte Organ der Kammer.

In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

1.    seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Land Baden-Württemberg hat,
2.    nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" allein oder in einer Wortverbindung führen darf,
3.    eine praktische Tätigkeit als Ingenieur/in von mindestens zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang oder von mindestens vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang nachweist,
4.    eigenverantwortlich und unabhängig beratend tätig ist und
5.    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist.

In die Liste der Beratenden Ingenieure ist eine Gesellschaft auf Antrag einzutragen, wenn sie

1.    ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Baden- Württemberg hat,
2.    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist und
3.    ihr Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

•    Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben Beratender Ingenieure ist,
•    die Mehrheit des Kapitals und des Stimmanteils unter denjenigen Gesellschaftern liegt, die als Beratende Ingenieure eingetragen sind; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder des Stimmanteils innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
•    die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Beratende Ingenieure sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,
•    Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
•    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
•    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
•    die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
 

Gründung einer PartGmbB

Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen: 

•    Die Gründung einer Part mbB ist nur dann möglich, wenn alle Partner Beratende Ingenieure sind oder einer anderen „verkammerten“ Berufsgruppe angehören, für die eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtend ist, wie bspw. Architekten.
•    Sitz der Partnerschaft ist in Baden-Württemberg.
•    Der im Partnerschaftsvertrag vereinbarte Name der Partnerschaft weist auf die beschränkte Berufshaftung hin (z. B. durch den Zusatz "mbB"). Wichtig ist ferner die exakte Berufsbezeichnung der Partner (Beratende Ingenieure). Partnerschaftsgesellschaften müssen seit 2024 allerdings nicht länger den Namen eines Partners tragen. Somit sind jetzt auch Fantasienamen ohne Namenszusätze erlaubt.
•    Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten. 

o    Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. 
o    Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.500.000 Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. 
o    Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Gesellschafter vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen. 
o    Die Ingenieurkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

•    Die Gesellschaft muss in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sein. 
•    Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die für die Mitglieder der Ingenieurkammer geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. 
•    Mit dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister nachzuweisen. 
 

Versagung der Eintragung

Die Eintragung in die Liste der Beratenden IngenieurInnen kann unter den nachfolgend aufgeführten Umständen versagt, oder nachträglich wieder gelöscht werden.

Die Eintragung in die Liste der BI ist einem Bewerber zu versagen,

•    solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbstständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder
•    wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist. 

Die Eintragung in die Liste der BI kann einem Bewerber versagt werden, 

•    solange er infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
•    wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der
Zivilprozessordnung abgegeben wurde,
•    das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, oder
•    das Vergleichsverfahren über sein Vermögen zur Abwendung des Konkurses eröffnet wurde.

(Quelle: § 18 IngKammG)

Die Eintragung ist zu löschen, wenn

•    der Eingetragene verstorben ist,
•    der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
•    der Eingetragene keinen Wohnsitz und keine Niederlassung mehr im Lande Baden-Württemberg hat und auch seinen Beruf im Lande Baden-Württemberg nicht mehr ausübt,
•    der Eingetragene die Eintragung durch unrichtige Angaben vorsätzlich erwirkt hat,
•    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten.

Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung führen konnten.

Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn
•    die Gesellschaft nicht mehr besteht,
•    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
•    die Gesellschaft es schriftlich beantragt.

(Quelle: § 19 IngKammG)