Geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"
Geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"
Neben der durch das Ingenieurgesetz gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" gibt es die kammerspezifische Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin/Beratender Ingenieur", die durch die Ingenieurkammergesetze der 16 Bundesländer geschützt ist.
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" ist den eigenverantwortlich und unabhängig beratend tätigen Ingenieuren vorbehalten.
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die bei der Kammer zu führende Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.
Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung oder ähnliche Berufsbezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung zu führen.
Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer und der persönlich haftenden Gesellschafter in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind.
Wer also in Deutschland die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin/Beratender Ingenieur" führt, muss in der jeweiligen Kammerliste eingetragen sein, wodurch er oder sie automatisch Pflichtmitglied in der für seinen/ ihren Wohn- oder Bürositz zuständigen Ingenieurkammer wird.