Vergabebeschleunigungsgesetz tritt in Kraft

Neue Gesetzgebung

Das „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (Vergabebeschleunigungsgesetz) tritt am 01.07.2026 in Kraft. Vorangegangen war dem ein monatelanges zähes Ringen um den Erhalt des Losgrundsatzes (bislang § 97 Abs. 4 GWB).

Der Losgrundsatz, der eine mittelstandsfreundliche Vergabe sicherstellt, bleibt unverändert bestehen! Nunmehr bestimmen § 97a Abs. 1 und 2, dass Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. So weit wie gehabt.  

Ausnahmsweise dürfen jetzt nach § 97a Absatz 3 mehrere Teil- oder Fachlose auch dann zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die

1.    aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder
2.    zur Verkehrsinfrastruktur nach Absatz 4 gehören (Eisenbahn, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flugplätze).

Damit waren die gemeinsamen Bemühungen der Bundesingenieurkammer sowie von BAK, ZDB und ZDH erfolgreich: Der Losgrundsatz bleibt erhalten und wird nicht pauschal zu Gunsten der Gesamtvergabe aus zeitlichen Gründen für alle Ausschreibungen im Oberschwellenbereich ersetzt.

Zugleich wird der Anwendungsbereich klar eingegrenzt. Er gilt nur für Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen finanziert werden, sowie im Bereich der Verkehrsinfrastruktur. Darüber hinaus ist die Regelung auf Projekte bis zum Zweifachen des EU-Schwellenwertes (rund 11 Mio. Euro) begrenzt. Die Möglichkeit, Leistungen aus zeitlichen Gründen zusammenzufassen, betrifft damit vor allem Ausschreibungen, die in erster Linie für Generalunternehmer bzw. Generalübernehmer relevant sind und an denen sich mittelständische Planungsbüros üblicherweise nur in begrenztem Umfang beteiligen.

Neben der Auseinandersetzung über die Ausgestaltung des Grundsatzes der losweisen Vergabe sind die weiteren, durchaus positiven Gesetzesregelungen beinahe in Vergessenheit geraten, von denen insbesondere mittelständische Planungsbüros profitieren könnten.

Nach der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV im Jahr 2024, wonach bei der Auftragswertberechnung alle Planungsleistungen zusammenzurechnen sind und deshalb früher als bisher europaweit ausgeschrieben werden müssen, wurde nach alternativen, mittelstandsfreundlichen Beschaffungswegen gesucht. Die Bundesingenieurkammer hatte dazu schon 2023 ein Rechtsgutachten an Prof. Dr. Martin Burgi in Auftrag gegeben, in dem das alternative Beschaffungsmodell eines „Bauauftrages“ mit einer gemeinsamen Ausschreibung von Bau- und Planungsleistungen auf Grundlage des Schwellenwert von 5,38 Mio. Euro und einer anschließenden losweisen Vergabe der Planungs- und Ausführungsleistungen aufgezeigt wurde.

Diesen Vorschlag aufgreifend hat der Gesetzgeber im Vergabebescchleunigugnsgesetz durch die Änderung in § 103 Abs. 3 Satz 1 GWB klargestellt, dass die Vergabe von Bauaufträgen nicht die gleichzeitige Vergabe von Planung und Ausführung erfordert. Der bisherige Wortlaut der Regelung hat in der Praxis regelmäßig zu einer General-/Totalunternehmervergabe geführt, welche rechtlich jedoch nicht zwingend ist. Diese Änderung eröffnet nun die Möglichkeit, Planungsleistungen bei einer gemeinsamen Vergabe von Bau- und Planungsleistungen auf Grundlage des Schwellenwertes für Bauleistungen dennoch losweise getrennt in einem weitaus größeren Umfang ohne EU-weite Ausschreibung zu vergeben. In § 2 VgV (Vergabe von Bauaufträgen) wird zudem neu geregelt, dass die VOB/A-EU nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, gilt; auf ihre Vergabe ist die VgV anzuwenden.