Die Ingenieurkammer Baden-Württemberg (INGBW) gibt seit den 1990er-Jahren Empfehlungen an Auftraggeber, Ingenieure und Architekten aus, wie die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in Bezug auf ingenieurtechnische Vermessungsleistungen angewendet werden soll.
Dies ist insbesondere deshalb notwendig, weil die für das Bundesgebiet geltende HOAI die nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg zu erbringenden vermessungstechnischen Leistungen bei der Genehmigung und Errichtung von baulichen Anlagen nicht oder nicht hinreichend abbildet. Die Kammerempfehlungen haben sich dabei gut bewährt. Nach der Novellierung der HOAI 2013 wurden die Kammerempfehlungen angepasst.
Mit den Kammerempfehlungen wird es Auftraggebern und Auftragnehmern erleichtert, Honorare für die ingenieurtechnischen Vermessungsleistungen insbesondere bei der Planung und der Errichtung von Gebäuden zu ermitteln. Die unter Anwendung der Kammerempfehlungen ermittelten Honorare sind angemessen und stellen eine für die zu erbringenden Leistungen übliche Vergütung im werkvertraglichen Sinne dar.
Die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg verweist in den Richtlinien für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (RifT) auf die Kammerempfehlungen. Damit können diese als Grundlage für Verträge mit der öffentlichen Hand verwendet werden. Zudem sollen die Empfehlungen auch bei anderen Auftraggebern angewandt werden.
Die Kammerempfehlungen zur Ausführung und Honorierung von Beratungsleistungen der Ingenieurvermessung in Baden-Württemberg sind in den Merkblättern 078 und 079 dargestellt.
Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 LBO aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen, für welche bauordnungsrechtlich ein Genehmigungsverfahren, ein Kenntnisgabeverfahren oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 49, 51 und 52 LBO erfolgt, erfordern einige Beratungsleistungen der Ingenieurvermessung. Deren Umfang und Honorierung sind in der HOAI in der seit 17.07.2013 geltenden Fassung nur teilweise oder nicht geregelt. Dies ist vornehmlich darauf zurückzuführen, dass es sich dabei um landesrechtliche Anforderungen an diese Leistungen handelt, die HOAI aber eine bundesgesetzliche Regelung darstellt.