Entsprechend § 43 Abs. 7 und Abs. 8 der Landesbauordnung (LBO-BW) führt die Ingenieurkammer Baden-Württemberg die "Liste der bauvorlageberechtigter Ingenieure". In die Liste wird auf Antrag eingetragen, wer die in der Landesbauordnung (LBO-BW) genannten Voraussetzungen erfüllt.
Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zu § 43 Abs. 7 sowie dem Merkblatt zu § 43 Abs. 8.
Einschränkung: Es werden nur die Entwurfsverfasser (die auch nicht unbedingt Mitglied der INGBW sein müssen) gefunden, die der Veröffentlichung ihrer Daten im Internet zugestimmt haben.